Selbstverständlich erhalten alle Patienten zum Abschluss der Diagnostik und bei Bedarf auch im Verlauf der Behandlung ärztliche Stellungnahmen zur Verwendung im kassenrechtlichen Sinne. Hierzu zählen Ärzte anderer Fachrichtungen, die Krankenkassen, Bestätigungen über verordnete Medikamente (außer Auslandsbescheinigungen) und anderes.
Allerdings gibt es auch Bereiche, die es uns nicht erlauben Schriftstücke zu Lasten der gesetzlichen Krankenkasse zu erstellen. Die Kosten müssen dann vom Auftraggeber, in der Regel den Sorgeberechtigten getragen werden. Beispielsweise fallen hierunter Gutachten zur Feststellung der Leistungspflicht gemäß der §35a SGB VIII und §53 SGB XII (Jugendhilfe), über die heilpädagogische Maßnahmen (ambulant, teilstationär/HPT), Legasthenie- oder Dyskalkulietherapie oder andere Maßnahmen der Jugendhilfe beantragt werden können. Ggf. können Schreibgebühren beim Jugendamt, Wirtschaftliche Hilfen geltend gemacht und zu Teilen übernommen werden. Bitte fragen Sie an entsprechender Stelle nach, wie und wo Sie einen Antrag stellen können.
Für die Beantragung eines Nachteilsausgleichs beim Schulpsycholgen erstellen wir entsprechende fachärztliche Stellungnahmen.
Vor der Auftragserteilung setzen wir Sie selbstverständlich über die Kosten in Kenntnis! Bei privaten Krankenversicherungen variiert die Erstattungsfähigkeit von Fall zu Fall.
Ich möchte an dieser Stelle deutlich machen, dass selbstverständlich alle ärztlichen Maßnahmen im Vorfeld (kinderpsychiatrische und psycholgische Diagnostik, Beratung und Therapieempfehlungen) von den gesetzlichen und privaten Krankenkassen gedeckt sind. Ihnen entstehen hierfür keine Kosten.
Aber auch gerichtliche Fragestellungen (Familien- und Sozialrecht/Strafrecht) machen eine umfassende psychiatrische und oft auch familienpsychologische Untersuchung und Gutachtenerstellung notwendig. Hierfür ist es unumgänglich einen entsprechenden gerichtlichen Auftrag (Beschluss) zu erhalten, der Fragestellung und Umfang regelt.
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