Selbstverständlich erhalten alle Patienten zum Abschluss der Diagnostik und bei Bedarf auch im Verlauf der Behandlung ärztliche Stellungnahmen zur Verwendung im kassenrechtlichen Sinne. Hierzu zählen Ärzte anderer Fachrichtungen, die Krankenkassen, Bestätigungen über verordnete Medikamente (außer Auslandsbescheinigungen) und anderes.
Allerdings gibt es auch Bereiche, die es uns nicht erlauben Schriftstücke zu Lasten der gesetzlichen Krankenkasse zu erstellen.
Für die Beantragung eines Nachteilsausgleichs (z.B. Zeitzuschlag, päd. Hilfen) und ggf. Notenschutzes bei der Schulleitung/Schulpsycholgen*in erstellen wir entsprechende fachärztliche Stellungnahmen für verschiedene Indikationen:
Legasthenie, Autismus, Prüfungsangst, soziale Phobie, Depressionen, motorische Entwicklungsverzögerung oder ZAWS u.a..
Vor der Auftragserteilung setzen wir Sie selbstverständlich über die Kosten (gem. GOÄ) in Kenntnis! Bei privaten Krankenversicherungen variiert die Erstattungs-fähigkeit von Fall zu Fall.
Wir haben im Team beschlossen, über die ärztliche Stellungnahme hinaus gehende Gutachten gemäß §35a SGB VIII/§53 SGB XII ab 01.08.2022 NICHT mehr auszufertigen. Stattdessen werden wir die entsprechenden Zuordnung kostenpflichtig im gegebenen Fall im ärztlichen Brief einfügen und stichhaltig begründen. Für weitergehende, ausführliche Gutachtenerstellung müssen wir jedoch auf andere Dienstleister verweisen (v. a. das Gesundheitsamt, Institutsambulanzen städtischer Kliniken/bezirksgetragener Kliniken oder universitärer Einrichtungen, Psychotherapeuten*innen, andere Fachkollegen*innen). Dieses Vorgehen wurde mit den entsprechenden Stellen der Stadt München diskutiert, eine einheitliche, schriftlich ausgefertigte Regelung, die die aktuelle Versorgungslage berücksichtigt, steht noch aus.
Im Einzelfall können gerichtliche Fragestellungen (Familien- und Sozialrecht bzw. Strafrecht), i.S. einer umfassenden psychiatrischen und oft auch familienpsychologischen Untersuchung, übernommen werden. Hierfür ist es unumgänglich einen entsprechenden gerichtlichen Auftrag (Beschluss) zu erhalten, der Fragestellung und Umfang regelt. Angesichts der beschriebenen Situation unter pandemischen Bedingungen ist auch hier damit zu rechnen, dass Aufträge zurück gewiesen werden müssen.
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