Selbstverständlich erhalten alle Patienten zum Abschluss der Diagnostik und bei Bedarf auch im Verlauf der Behandlung ärztliche Stellungnahmen zur Verwendung im kassenrechtlichen Sinne. Hierzu zählen Ärzte anderer Fachrichtungen, die Krankenkassen, Bestätigungen über verordnete Medikamente (außer Auslandsbescheinigungen) und anderes.
Allerdings gibt es auch Bereiche, die es uns nicht erlauben Schriftstücke zu Lasten der gesetzlichen Krankenkasse zu erstellen.
Für die Beantragung eines Nachteilsausgleichs (z.B. Zeitzuschlag, päd. Hilfen) und ggf. Notenschutzes bei der Schulleitung/Schulpsycholgen*in erstellen wir entsprechende fachärztliche Stellungnahmen für verschiedene Indikationen:
Legasthenie, Autismus, Prüfungsangst, soziale Phobie, Depressionen, motorische Entwicklungsverzögerung oder ZAWS u.a..
Vor der Auftragserteilung setzen wir Sie selbstverständlich über die Kosten (gem. GOÄ) in Kenntnis! Bei privaten Krankenversicherungen variiert die Erstattungs-fähigkeit von Fall zu Fall.
Wir erstellen fachärztliche Gutachten sowie die entsprechenden Zuordnung, die Benennung der §§35a/53 und der zu empfehlenden Maßnahmen der Jugendhilfe kostenpflichtig im gegebenen Fall, wie es in den entsprechenden Paragrafen des SGB VIII, den Regelungen zu den ärztlichen Pflichten im Versorgungsauftrag und den evtl. gültigen Beschlüssen des GB-A festgelegt ist. Diese Regelungen beschreiben dezidiert, welche entscheidenden Aspekte dargelegt werden müssen. Diese werden erfüllt.
Im Einzelfall können gerichtliche Fragestellungen (Familien- und Sozialrecht bzw. Strafrecht), i.S. einer umfassenden psychiatrischen und oft auch familienpsychologischen Untersuchung, übernommen werden. Hierfür ist es unumgänglich einen entsprechenden gerichtlichen Auftrag (Beschluss) zu erhalten, der Fragestellung und Umfang regelt. Angesichts der beschriebenen Situation unter pandemischen Bedingungen ist auch hier damit zu rechnen, dass Aufträge zurück gewiesen werden müssen.
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